Zusammenfassung
In der Folge der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Behandlung gegen den Willen eines Patienten hat Hessen die Frage der Möglichkeit einer Zwangsbehandlung neu in § 7a des Hessischen Maßregelvollzugsgesetzes (HMRVG) geregelt und die Beachtung einer Patientenverfügung i. S. d. §§ 1901a und 1901b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich aufgenommen (§ 7 Absatz 2 HMRVG).
Dreizehn an Schizophrenie erkrankte Patienten der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina haben während ihrer Unterbringung gemäß § 63 Strafgesetzbuch (StGB) per Patientenverfügung festgelegt, im Falle einer akutpsychotischen Episode mit bestimmten neuroleptischen Medikamenten nötigenfalls zwangsbehandelt zu werden. In diesem Artikel sollen anhand einer Kasuistik sowohl die Beweggründe der Patienten für eine solche Verfügung beschrieben als auch die rechtlichen Grenzen bzw. die Durchsetzbarkeit einer solchen Verfügung dargestellt werden. Zur Nutzung einer Patientenverfügung als Sicherung einer explizit gewünschten Behandlungsmethode für eine Phase der Einwilligungsunfähigkeit liegen weder eine einheitliche Literaturmeinung noch eine solche Rechtsprechung vor. Insbesondere die Frage der antizipierten Einwilligung in eine Behandlung unter Zwang wird kontrovers bewertet. Dieser Beitrag soll v. a. den Blickwinkel der unmittelbar Betroffenen aufzeigen und zur Diskussion anregen. Diese zunächst für den Maßregelvollzug angestellten Überlegungen können auch für andere Formen der Unterbringung Bedeutung haben.
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